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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

 

Zwischen

MARTENS - MUSIC - STUDIOS I . Uwe Martens . Postfach 2001 - 90710 Fürth / Bayern,

nachfolgend MamuS,

und dem Auftraggeber oder -nehmer, nachfolgend Vertragspartner,

wird ein Dienstleistungsvertrag wie folgt geschlossen:



§ 1 Vertragsgrundlagen
1.
MamuS übernimmt als Betrieb und Dienstleistungsunternehmen die Organisation und Durchführung von Produktionen im Bereich des Konzertmanagements und des Tonträgervertriebes.

2. Mit der Auftragsbestätigung jedweder Art, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, eine Dienstleitung von MamuS in Anspruch nehmen zu wollen, kommt zwischen dem Auftraggeber und MamuS ein Dienstleistungsvertrag zustande. Mit Zustandekommen oder Unterzeichnung dieses Dienstleistungsvertrages ist der Vertragspartner entweder
a) als Dienstleistender für MamuS tätig und unterliegt im Rahmen seiner Funktion und des dafür notwendigen Inhaltes und Umfanges der zu verrichtenden Arbeiten den Weisungen des Betriebes, oder
b) Kunde von MamuS und als Konsument einer Dienstleistung (oder Produktion nach §1 Abs. 1) an die allgemeinen Geschäftsbedingungen von MamuS gebunden.
c) Bei vorzeitigem Vertragsrücktritt des Vertragspartners vor Abgabe einer Dienstleitung durch MamuS ist der Vertragspartner für die MamuS bis dorthin erwachsenen Kosten, die im Rahmen der eigentlichen Ausübung der Dienstleistung kalkuliert wurden, insbesondere Wegegeld, aufzukommen.

§ 2 Dienstleistungsverhältnis
1. Der Vertragspartner als Dienstleistender für MamuS wird entsprechend seiner Qualifikation/Funktion engagiert.
Er verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Leistung nebst Vorbereitungen hierzu zu den von MamuS ausgewählten Örtlichkeiten zu erbringen und dafür zumutbare Wegstrecken zurückzulegen.

2a) Für das Mitwirken in einem Konzert von MamuS (oder eines fremden Veranstalters als Kunde von MamuS) sowie den entsprechend festgelegten Proben erhält der Vertragspartner als Vergütung eine Gage von MamuS.
b) Für das Mitwirken in einer Tonträgerproduktion erhält der Vertragspartner als Dienstleistungsentgelt ein Honorar nach §§7 und 8.
c) Eine Erstattung der Reise und Aufwandskosten erfolgt nach Vereinbarung.
d) I. Die Gage bzw. das Honorar nach §§7 und 8 werden spätestens dem Fälligkeitstag folgenden Werktag auf das im Vertrag hinzugenommene Konto bei dem entsprechenden Kreditinstitut zur Zahlungsanweisung gegeben. Der Fälligkeitstag entspricht dem letzen Tag der Dienstleistungsausführung.
II. Die Vertragspartner hat jederzeit das Recht auf Barauszahlung am Fälligkeitstag gegen Quittung.
III. Die Versteuerung der Vergütung obliegt dem Vertragspartner selbst.

§ 3 Kundenverhältnis
1. Dem Vertragspartner als Kunde von MamuS stehen folgende Dienstleistungen zur Auswahl:
a) MamuS bietet ein Konzertprogramm, welches die Aufführung von Klavier-, Chor- und Orchestermusik, Instrumental- und Kammermusik sowie solistischer Vokalmusik wie Lieder und Arien beinhaltet.
b) MamuS vermittelt Künstler und Musiker und übernimmt die vertragliche Vereinbarung und Abwicklung hierfür.
c) Weiter bietet MamuS im Rahmen dieses Konzertprogramms die zum Verkauf bestimmten Tonträger an der Abendkasse an. Hierbei gelten die Preise jeweils für den Endverbraucher.
d) MamuS übernimmt die technische Betreuung von Veranstaltungen und bietet den Mitschnitt von Ton und Bild in Konzerten an.
e) MamuS bietet dem Vertragspartner Tonträgerproduktionen und Studioaufnahmen zu eigenen Zwecken an. Eigene Produktion einer von MamuS hergestellten Aufnahme sowie Produktion eigener Aufnahmen durch MamuS sind möglich.
f) MamuS bietet Kurse zur musikalischen Ausbildung an. Zur Teilnahme (auch an beitragsfreien Kursen) ist die Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages verbindlich.
g) MamuS bietet weiter die Pflege und Stimmung von Musikinstrumenten an. Die für MamuS entstehenden Anfahrtskosten sind als Pauschale im Leistungsmerkmal enthalten, sofern nicht anders angegeben.

2. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, für Tonproduktionen oder musikalische Darbietungen die von MamuS im Programm vorgeschlagenen Örtlichkeiten zu nutzen, selber angemessene Räumlichkeiten anzubieten, oder öffentliche Räumlichkeiten der Verwendung vorzuschlagen.

3. Entgelte für Dienstleistungen von MamuS können mit Erfüllung dieses Vertrages als Rechnung bar gezahlt werden oder unter Angabe der Angebots- / Rechnungsnummer zur Zahlungsanweisung auf das von MamuS angegebene Konto gegeben werden.

§ 4 Angebot von Konzerten
1a) Der Vertragspartner als Kunde einer Veranstaltung von MamuS ist an die im Programm vorgegebene Zusammenstellung von Programmteilen gebunden.
b) Sollte nach Vertragsunterzeichnung seitens MamuS Zwang zur Änderung des Programms gegeben sein, so erklärt sich der Vertragspartner bei Unterzeichnung dieses Vertrages mit der entsprechenden Änderung einverstanden.
c) Änderungswünsche seitens des Vertragspartners bezüglich des von MamuS angebotenen Programms werden formlos und unentgeltlich bearbeitet, müssen jedoch nach Unterzeichnung nicht in den Dienstleistungsvertrag mitaufgenommen werden.

2a) Andere als von MamuS vorgeschlagene Örtlichkeiten müssen zur Aufführung von Klavier- und klavierbegleiteter Musik ein Piano, Klavier oder Flügel aufweisen, dessen Anschlag, alle für das Spiel notwendige Mechanik sowie dessen Tonstimmung in Ordnung sind. Die Kriterien hierfür setzt MamuS mit dessen Mitarbeitern oder dessen weiteren Vertragspartnern.
b) Erfüllt die Räumlichkeit diese Kriterien nicht oder sind andere Umstände dafür verantwortlich, daß MamuS mit dessen Mitarbeitern nicht bereit ist, den Auftrag zu erfüllen, so kommt dies einem einvernehmlichen Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag gleich.
c) Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Stimmung des Instrumentes von MamuS ausführen zu lassen. Ebenfalls kann für ein Konzert ein Flügel gestellt werden.

§ 5 Angebot von Ton- und Bildträgern und Aufnahmen
1. MamuS bietet ausschließlich eigene Veröffentlichungen zum Verkauf an. Der Vertragspartner als Kunde von MamuS hat die Möglichkeit, jede dieser zum Verkauf angebotenen Tonträger käuflich zu erwerben.

2a) Für Studioaufnahmen, Konzertmitschnitte oder Live-Beschallungen gelten die diesbezüglichen Angebote auf den Internetseiten von MamuS. Für die Vertragsabwicklung ist der explizite Kostenvoranschlag verbindlich.
b) Der Kostenvoranschlag wird bei Auftragsbestätigung mit einer Kalkulationstoleranz von 10 % zu dem erwarteten Brutto-Endpreis anerkannt, bestandskräftig ist die Endrechnung.

3a) Der Vertragspartner erklärt sich mit Zustandekommen des Vertrages bereit, die entstandenen und zukünftig entstehenden Gebühren für GEMA und GVL zu übernehmen und MamuS von der Abwicklung der Gebühren zu befreien, die über die Erstellung der im Rahmen des Vertrages vereinbarten Datenträgermenge hinausgehen.
b) I. Dem Vertragspartner wird von MamuS unter ausdrücklichem Verweis auf § 5 Abs. 3a das Recht zur privaten, nichtkommerziellen Verwendung und Vervielfältigung des Datenträgers übertragen.
II. Die Übertragung weiterer Verwertungsrechte nach § 85 UrhG können gesondert vertraglich vereinbart werden, sofern nicht durch den gegenständlichen Vertrag bereits geschehen.
III. Darüber hinaus gehende Produktion des Datenträgers erfolgt seitens MamuS unter Zugrundenahme eines weiteren Vertrages nach § 7.

§ 6 Konzertproduktion
1a) Der Vertragspartner als Dienstleistender für MamuS ist an das von MamuS dem Kunden angebotene Programm gebunden.
b) Zusätzlich zu diesem Programm werden eine Mindestanzahl eventuell vorzutragender Zugaben festgelegt.

2a) Er hat die Möglichkeit, formlos eine Anhörung von MamuS seines selbst vorgeschlagenen Programms oder Programmteils zu beantragen.
b) MamuS ist zu einer Anhörung auch nach einem entsprechenden Antrag nicht verpflichtet.
c) Die dem Vertragspartner bei dieser Anhörung entstehenden Kosten müssen von MamuS nicht erstattet werden.
d) Bei positiver Beurteilung kann das Programm nach Absprache mit dem veranstaltenden Kunden ergänzt oder korrigiert werden.

3a) Der Vertragpartner ist zur gemeinsamen Vorbereitung des Konzertes mit MamuS und dessen Mitarbeitern oder weiteren Vertragspartnern verpflichtet. Für jedes erstmalig aufzuführende Programm sind dafür unabhängig weiterer Vereinbarungen zwei Proben vorgeschrieben. Andere Probenanzahl wird vertraglich festgehalten.
b) Die Probendauer beträgt mindestens das eineinhalbfache der Konzertdauer inklusive der Zugaben. Den notwendigen Zeitaufwand ermittelt in jedem Falle MamuS mit seinen Mitarbeitern oder dessen weiteren Vertragspartnern.
c) I. Sollten Proben nicht wahrgenommen werden können, so ist der Vertragspartner zur Teilnahme an einer diese Proben ersetzenden Vorbereitung verpflichtet. Ihm hierbei entstehende Kosten müssen von MamuS nicht erstattet werden.
II. Die MamuS hierdurch entstehenden Zusatzkosten können bis zu einer Höhe von 30 % der vereinbarten Gage mit letzterer verrechnet werden.

4a) Sollte der Vertragspartner vom Dienstleistungsvertrag vor Erbringung einer Leistung oder auch nach Erbringung einer Teilleistung zurücktreten, so ist MamuS berechtigt, diesem unter Aberkenntnis jeglicher Ansprüche aus diesem Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe der durch die Neubesetzung entstehenden Mehrkosten bis zu 30 % der zuvor vertraglich vereinbarten Gage aufzuerlegen und die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.
b) Gleiches gilt, sollte MamuS darauf erkennen, daß der Vertragspartner nicht in der Lage ist oder sein wird, die vereinbarte und branchenüblich zu erwartende Leistung zu vollbringen; die Beurteilung obliegt MamuS sowie dem beauftragten künstlerischen Leiter des Konzertes.

§ 7 Ton- und Bildträgerproduktion
1a) I. Die Mitwirkung in einer Ton- und Bildträgerproduktion von MamuS und das Honorar des Vertragspartners richten sich nach dem prozentualen Anteil der Aufnahme seines musikalischen Spieles oder sprachlicher wie gesanglicher Darbietung im Programm des jeweiligen Tonträgers.
II. Ein und dieselbe Aufnahme kann von MamuS im Rahmen der Vertragsbedingungen ganz oder teilweise in beliebigen Datenträgen verwendet werden, sofern die damit verbundene Übertragung der Verwertungsrechte nicht ausdrücklich auf eine einzelne Produktion beschränkt wurde.


III. Der Vertragspartner, insbesondere als Veranstalter oder ausführender Künstler, erkennt das ausschließliche Recht des Tonmeisters an, den Datenträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 UrhG).
b) I. Der Vertragspartner erhält als Honorar pro von MamuS für den Verkauf im Handel vor Unterzeichnung dieses Vertrages herzustellen geplanten Datenträger einen einmaligen Vorausbetrag. Letzterer ergibt je nach Anzahl dieser geplanten Tonträger eine erstmalige Vorauszahlungssumme.
II. Werden weniger Datenträger als bei Unterzeichnung dieses Vertrages geplant hergestellt, so verringert sich die erstmalige Vorauszahlungssumme nicht.
III. Sollen nach Unterzeichnung dieses Vertrages mehr Tonträger als geplant hergestellt werden, so erhält der Vertragspartner gemäß der Berechnung der ersten Vorauszahlungssumme eine der Anzahl aller dieser nachträglich herzustellen geplanten Tonträger entsprechend weitere, einmalige Vorrauszahlungssumme.
c) Zusätzlich erhält der Vertragspartner als Honorar pro von MamuS fest im Handel verkauftem Tonträger einen Verkaufsbetrag. Letzterer ergibt je nach Anzahl dieser verkauften Tonträger eine einmalige Verkaufszahlungssumme.

2a) Die Verkaufszahlungssumme und jede weitere Vorauszahlungssumme werden quartalsmäßig mit dem Vertragspartner verrechnet. Diese Abrechnung umfaßt die Bekanntgabe der fest im Handel verkauften Exemplare sowie der prozentualen Beteiligung in der jeweiligen Tonträgerproduktion.
b) I. Der Vertragspartner erhält von MamuS pro Tonträgerproduktion seiner Mitwirkung eine festgesetzte Anzahl von Freiexemplaren. Darüber hinaus ist er zum Bezug weiterer Stücke mit einem Rabattsatz von 30% berechtigt.
II. Diese Exemplare dürfen jedoch nicht weiterverkauft werden.
c) Die Abwicklung der Gebühren für GEMA und GVL werden von MamuS übernommen.

3a) I. Der ausführende Künstler hat bis zur einvernehmlichen Fertigstellung des Master-Datenträgers das Recht, der Verwendung der fertiggestellten Tracks zu widersprechen.
II. Sollte MamuS jedoch die Freigabe zum Vertrieb im Handel für angemessen halten, so ist MamuS berechtigt, die für die erneute Aufnahme anfallenden Produktionskosten mit der Vorrauszahlungssumme und gegebenenfalls mit der Verkaufszahlungssumme zu verrechnen.
b) Die Freigabe zur Produktion und zum Vertrieb im Handel ist von den Vertragsparteien nach Fertigstellung des Master-Datenträgers gesondert schriftlich zu vereinbaren.
c) I. Bei Verweigerung des Vertragspartners zur seitens von MamuS gebilligten Freigabe erkennt der Vertragspartner an, daß diesem von MamuS die für die bisherige Produktion angefallenen Arbeits- und Materialkosten in Rechnung gestellt werden können.
II. Gleiches gilt im Falle der Nichtbilligung zur Freigabe seitens MamuS.
III. Der Vertragspartner erhält in den Fällen I und II sodann eine Übertragung der Rechte nach § 5 Abs. 3.

§ 8 Verkauf von Ton- und Bildträgern im Konzert
1a) Werden eine Ton- und Bildträgerproduktion und ein Konzert vereinbart, so ist der sich pro für den Verkauf an der Abendkasse dieses Konzertes herzustellen geplanten Tonträger ergebende Vorausbetrag und Verkaufsbetrag mit in der Gage für die Mitwirkung in diesem Konzert enthalten.
b) Werden an der Abendkasse weniger dieser Tonträger verkauft, verringert sich die Gage nicht. Die übrigen Tonträger werden von MamuS beliebig anderweitig für den Verkauf bestimmt.
c) Als Höchstzahl für die an der Abendkasse zu verkaufenden Datenträger ist die Anzahl der zur Vergabe vorgesehenen Sitzplätze ausschlaggebend.

2.
Sind die an der Abendkasse verkauften Exemplare einer Tonträgerproduktion ursprünglich zum Verkauf im Handel bestimmt, so berechnen sich Vorausbetrag und Verkaufsbetrag gemäß §7 und sind nicht in der Gage enthalten.

§ 9 Weitere Rechte und Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner als Dienstleistender für MamuS
a) I. hat die Interessen von MARTENS - MUSIC - STUDIOS wahrzunehmen, seine Aufträge gewissenhaft zu erfüllen und ist zur absoluten Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten von MamuS und dem Kunden sowie zum Stillschweigen über die Höhe seines Dienstleistungsentgeltes verpflichtet.
II. Der Vertragspartner erkennt an, daß MamuS bei Verstoß gegen die Schweigepflicht vom Dienstleistungsverhältnis zurücktreten kann und § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 c) entsprechend gelten.
b) Er übergibt MamuS bei Unterzeichnung des Vertrages unwiderruflich und unbeschränkt das ausschließliche und auf die im Rahmen der Produktion beteiligten Geschäftspartner übertragbare Recht, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Feststellungsleistungen unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche vereinbarungsgemäß zu verwerten. Er verzichtet jedoch auf Rechte wie Rückrufsrecht, Bearbeitung und Zugang zur Produktion.
c) I. Der Vertragspartner als Dienstleistender für MamuS erklärt sich mit im Zusammenhang einer Produktion und deren Veröffentlichung von ihm durch MamuS herzustellen geplanten Lichtbildern bzw. Portraits einverstanden.
II. Dem Vertragspartner hierbei entstehende Kosten müssen von MamuS nicht erstattet werden.
III. Ein Verkauf der Portraits seitens MamuS außer im Rahmen des Produktionsangebotes ist nicht zulässig, eine weitere, vertragsfremde Verwertung seitens des Vertragspartners gesondert vertraglich zu vereinbaren.
d) Der Vertragspartner hat ferner den Anspruch auf Ausgleich, wenn im Fall des § 6 ein Engagement umstandsbedingt seitens MamuS abgesagt wird, außer im Falle höherer Gewalt auch, wenn MamuS selbst den Umstand nicht zu vertreten hat. Der Anspruch beschränkt sich dabei unabhängig etwaiger bereits erbrachter Teilleistung
I. im gegenseitigen Einvernehmen auf die Erfüllung des Vertrages zu anderem Zeitpunkt,
II. oder auf eine von MamuS an den Vertragspartner zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der ursprünglich vereinbarten Gage unter Erlöschung aller weiteren vertraglichen Vereinbarungen.

2a) Der Vertragspartner als Kunde von MamuS hat den Anspruch auf Ausgleich, wenn in den Fällen der §§ 4 und 5 ein Auftrag umstandsbedingt seitens MamuS abgesagt wird, außer im Falle höherer Gewalt auch, wenn MamuS selbst den Umstand nicht zu vertreten hat. Der Anspruch beschränkt sich hierbei
I. auf die Erfüllung des Vertrages zu anderem Zeitpunkt, sofern der konkrete Sinn und Zweck des Auftrages hierdurch nicht in Frage gestellt ist,
II. auf die Zurverfügungstellung einer der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden Dienstleistung durch einen beliebigen Zweitanbieter im Rahmen des gegenständlichen Vertrages, die vertragliche Abwicklung erfolgt sodann zwischen MamuS und dem Zweitanbieter,
III. oder anderenfalls auf eine an den Vertragspartner zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des ursprünglich im Kostenvoranschlag festgestellten Brutto-Endpreises.
b) I. Der Ausgleich kann nach gegenseitiger Absprache dem Umfang des entsprechenden Dienstleistungsvertrages zufolge die kostenfreie Vermittlung einer der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden Dienstleistung eines anderen Anbieters mit einvernehmlichem Rücktritt vom gegenständlichen Dienstleistungsvertrag sein.
II. Die vertragliche Abwicklung erfolgt sodann direkt zwischen dem ursprünglichen Vertragspartner von MamuS und dem Zweitanbieter.
III. Für dem Vertragspartner hierdurch entstehende Mehrkosten haftet MamuS bis zu einer Grenze von 30 % des ursprünglich im Kostenvoranschlag festgestellten Brutto-Endpreises.
c) Der Vertragspartner erkennt an, daß jegliche Haftung, die über die vertraglich vereinbarte hinausgeht, insbesondere Schadensersatz aus Verdienst- oder Einnahmenausfall nebst Unkostenerstattung, ausgeschlossen ist.
d) Entsteht dem Vertragspartner bei der Benutzung von Räumlichkeiten oder Musikinstrumenten durch MamuS mit dessen Mitarbeitern ein Schaden, so wird dieser von MamuS erstattet.

3a) Mit Unterzeichnung dieses Dienstleistungsvertrages erkennt der Vertragspartner die Geschäftsbedingungen und die angebotenen Vergütungen an.
b) Der Vertragspartner ist damit einverstanden, daß seine personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertrages EDV-mäßig erfaßt werden.
c) Der Ausschluß von weiteren Vertragspartnern zur Zusammenarbeit im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung ist nicht möglich.
d) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
e) Im Falle höherer Gewalt erlischt für MamuS jede Verpflichtung - Erfüllung von Aufträgen sowie Schadensersatzansprüche an MamuS jeglicher Art sind sodann ausgeschlossen.
f) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gleichwohl gültig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzten, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
g) Der Gerichtsstand ist Fürth/Bayern.


 

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