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§ 1
Vertragsgrundlagen 1. MamuS übernimmt als Betrieb und
Dienstleistungsunternehmen die Organisation und Durchführung von
Produktionen im Bereich des Konzertmanagements und des
Tonträgervertriebes.
2. Mit der Auftragsbestätigung jedweder
Art, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, eine Dienstleitung von
MamuS in Anspruch nehmen zu wollen, kommt zwischen dem Auftraggeber und
MamuS ein Dienstleistungsvertrag zustande. Mit Zustandekommen oder
Unterzeichnung dieses Dienstleistungsvertrages ist der Vertragspartner
entweder a) als Dienstleistender für MamuS tätig und unterliegt
im Rahmen seiner Funktion und des dafür notwendigen Inhaltes und Umfanges
der zu verrichtenden Arbeiten den Weisungen des Betriebes,
oder b) Kunde von MamuS und als Konsument einer Dienstleistung
(oder Produktion nach §1 Abs. 1) an die allgemeinen Geschäftsbedingungen
von MamuS gebunden. c) Bei vorzeitigem Vertragsrücktritt des
Vertragspartners vor Abgabe einer Dienstleitung durch MamuS ist der
Vertragspartner für die MamuS bis dorthin erwachsenen Kosten, die im
Rahmen der eigentlichen Ausübung der Dienstleistung kalkuliert wurden,
insbesondere Wegegeld, aufzukommen.
§ 2
Dienstleistungsverhältnis 1. Der Vertragspartner als
Dienstleistender für MamuS wird entsprechend seiner Qualifikation/Funktion
engagiert. Er verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Leistung
nebst Vorbereitungen hierzu zu den von MamuS ausgewählten Örtlichkeiten zu
erbringen und dafür zumutbare Wegstrecken zurückzulegen.
2a)
Für das Mitwirken in einem Konzert von MamuS (oder eines fremden
Veranstalters als Kunde von MamuS) sowie den entsprechend festgelegten
Proben erhält der Vertragspartner als Vergütung eine Gage von
MamuS. b) Für das Mitwirken in einer Tonträgerproduktion erhält
der Vertragspartner als Dienstleistungsentgelt ein Honorar nach §§7 und
8. c) Eine Erstattung der Reise und Aufwandskosten erfolgt nach
Vereinbarung. d) I. Die Gage bzw. das Honorar nach §§7 und 8
werden spätestens dem Fälligkeitstag folgenden Werktag auf das im Vertrag
hinzugenommene Konto bei dem entsprechenden Kreditinstitut zur
Zahlungsanweisung gegeben. Der Fälligkeitstag entspricht dem letzen Tag
der Dienstleistungsausführung. II. Die Vertragspartner hat jederzeit
das Recht auf Barauszahlung am Fälligkeitstag gegen Quittung. III. Die
Versteuerung der Vergütung obliegt dem Vertragspartner
selbst.
§ 3
Kundenverhältnis 1. Dem Vertragspartner als Kunde von
MamuS stehen folgende Dienstleistungen zur Auswahl: a) MamuS
bietet ein Konzertprogramm, welches die Aufführung von Klavier-, Chor- und
Orchestermusik, Instrumental- und Kammermusik sowie solistischer
Vokalmusik wie Lieder und Arien beinhaltet. b) MamuS vermittelt
Künstler und Musiker und übernimmt die vertragliche Vereinbarung und
Abwicklung hierfür. c) Weiter bietet MamuS im Rahmen dieses
Konzertprogramms die zum Verkauf bestimmten Tonträger an der Abendkasse
an. Hierbei gelten die Preise jeweils für den Endverbraucher. d)
MamuS übernimmt die technische Betreuung von Veranstaltungen und bietet
den Mitschnitt von Ton und Bild in Konzerten an. e) MamuS bietet
dem Vertragspartner Tonträgerproduktionen und Studioaufnahmen zu eigenen
Zwecken an. Eigene Produktion einer von MamuS hergestellten Aufnahme sowie
Produktion eigener Aufnahmen durch MamuS sind möglich. f) MamuS
bietet Kurse zur musikalischen Ausbildung an. Zur Teilnahme (auch an
beitragsfreien Kursen) ist die Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages
verbindlich. g) MamuS bietet weiter die Pflege und Stimmung von
Musikinstrumenten an. Die für MamuS entstehenden Anfahrtskosten sind als
Pauschale im Leistungsmerkmal enthalten, sofern nicht anders
angegeben.
2. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, für
Tonproduktionen oder musikalische Darbietungen die von MamuS im Programm
vorgeschlagenen Örtlichkeiten zu nutzen, selber angemessene Räumlichkeiten
anzubieten, oder öffentliche Räumlichkeiten der Verwendung
vorzuschlagen.
3. Entgelte für Dienstleistungen von MamuS
können mit Erfüllung dieses Vertrages als Rechnung bar gezahlt werden oder
unter Angabe der Angebots- / Rechnungsnummer zur Zahlungsanweisung auf das
von MamuS angegebene Konto gegeben werden.
§ 4 Angebot von Konzerten 1a)
Der Vertragspartner als Kunde einer Veranstaltung von MamuS ist an die im
Programm vorgegebene Zusammenstellung von Programmteilen
gebunden. b) Sollte nach Vertragsunterzeichnung seitens MamuS
Zwang zur Änderung des Programms gegeben sein, so erklärt sich der
Vertragspartner bei Unterzeichnung dieses Vertrages mit der entsprechenden
Änderung einverstanden. c) Änderungswünsche seitens des
Vertragspartners bezüglich des von MamuS angebotenen Programms werden
formlos und unentgeltlich bearbeitet, müssen jedoch nach Unterzeichnung
nicht in den Dienstleistungsvertrag mitaufgenommen
werden.
2a) Andere als von MamuS vorgeschlagene
Örtlichkeiten müssen zur Aufführung von Klavier- und klavierbegleiteter
Musik ein Piano, Klavier oder Flügel aufweisen, dessen Anschlag, alle für
das Spiel notwendige Mechanik sowie dessen Tonstimmung in Ordnung sind.
Die Kriterien hierfür setzt MamuS mit dessen Mitarbeitern oder dessen
weiteren Vertragspartnern. b) Erfüllt die Räumlichkeit diese
Kriterien nicht oder sind andere Umstände dafür verantwortlich, daß MamuS
mit dessen Mitarbeitern nicht bereit ist, den Auftrag zu erfüllen, so
kommt dies einem einvernehmlichen Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag
gleich. c) Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Stimmung
des Instrumentes von MamuS ausführen zu lassen. Ebenfalls kann für ein
Konzert ein Flügel gestellt werden.
§ 5 Angebot von Ton- und Bildträgern und
Aufnahmen 1. MamuS bietet ausschließlich eigene
Veröffentlichungen zum Verkauf an. Der Vertragspartner als Kunde von MamuS
hat die Möglichkeit, jede dieser zum Verkauf angebotenen Tonträger
käuflich zu erwerben.
2a) Für Studioaufnahmen,
Konzertmitschnitte oder Live-Beschallungen gelten die diesbezüglichen
Angebote auf den Internetseiten von MamuS. Für die Vertragsabwicklung ist
der explizite Kostenvoranschlag verbindlich. b) Der
Kostenvoranschlag wird bei Auftragsbestätigung mit einer
Kalkulationstoleranz von 10 % zu dem erwarteten Brutto-Endpreis anerkannt,
bestandskräftig ist die Endrechnung.
3a) Der Vertragspartner
erklärt sich mit Zustandekommen des Vertrages bereit, die entstandenen und
zukünftig entstehenden Gebühren für GEMA und GVL zu übernehmen und MamuS
von der Abwicklung der Gebühren zu befreien, die über die Erstellung der
im Rahmen des Vertrages vereinbarten Datenträgermenge
hinausgehen. b) I. Dem Vertragspartner wird von MamuS unter
ausdrücklichem Verweis auf § 5 Abs. 3a das Recht zur privaten,
nichtkommerziellen Verwendung und Vervielfältigung des Datenträgers
übertragen. II. Die Übertragung weiterer Verwertungsrechte nach § 85
UrhG können gesondert vertraglich vereinbart werden, sofern nicht durch
den gegenständlichen Vertrag bereits geschehen. III. Darüber hinaus
gehende Produktion des Datenträgers erfolgt seitens MamuS unter
Zugrundenahme eines weiteren Vertrages nach § 7.
§ 6 Konzertproduktion 1a) Der
Vertragspartner als Dienstleistender für MamuS ist an das von MamuS dem
Kunden angebotene Programm gebunden. b) Zusätzlich zu diesem
Programm werden eine Mindestanzahl eventuell vorzutragender Zugaben
festgelegt.
2a) Er hat die Möglichkeit, formlos eine
Anhörung von MamuS seines selbst vorgeschlagenen Programms oder
Programmteils zu beantragen. b) MamuS ist zu einer Anhörung auch
nach einem entsprechenden Antrag nicht verpflichtet. c) Die dem
Vertragspartner bei dieser Anhörung entstehenden Kosten müssen von MamuS
nicht erstattet werden. d) Bei positiver Beurteilung kann das
Programm nach Absprache mit dem veranstaltenden Kunden ergänzt oder
korrigiert werden.
3a) Der Vertragpartner ist zur
gemeinsamen Vorbereitung des Konzertes mit MamuS und dessen Mitarbeitern
oder weiteren Vertragspartnern verpflichtet. Für jedes erstmalig
aufzuführende Programm sind dafür unabhängig weiterer Vereinbarungen zwei
Proben vorgeschrieben. Andere Probenanzahl wird vertraglich
festgehalten. b) Die Probendauer beträgt mindestens das
eineinhalbfache der Konzertdauer inklusive der Zugaben. Den notwendigen
Zeitaufwand ermittelt in jedem Falle MamuS mit seinen Mitarbeitern oder
dessen weiteren Vertragspartnern. c) I. Sollten Proben nicht
wahrgenommen werden können, so ist der Vertragspartner zur Teilnahme an
einer diese Proben ersetzenden Vorbereitung verpflichtet. Ihm hierbei
entstehende Kosten müssen von MamuS nicht erstattet werden. II. Die
MamuS hierdurch entstehenden Zusatzkosten können bis zu einer Höhe von 30
% der vereinbarten Gage mit letzterer verrechnet werden.
4a)
Sollte der Vertragspartner vom Dienstleistungsvertrag vor Erbringung einer
Leistung oder auch nach Erbringung einer Teilleistung zurücktreten, so ist
MamuS berechtigt, diesem unter Aberkenntnis jeglicher Ansprüche aus diesem
Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe der durch die Neubesetzung
entstehenden Mehrkosten bis zu 30 % der zuvor vertraglich vereinbarten
Gage aufzuerlegen und die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen
zu kündigen. b) Gleiches gilt, sollte MamuS darauf erkennen, daß
der Vertragspartner nicht in der Lage ist oder sein wird, die vereinbarte
und branchenüblich zu erwartende Leistung zu vollbringen; die Beurteilung
obliegt MamuS sowie dem beauftragten künstlerischen Leiter des
Konzertes.
§ 7 Ton- und
Bildträgerproduktion 1a) I. Die Mitwirkung in einer
Ton- und Bildträgerproduktion von MamuS und das Honorar des
Vertragspartners richten sich nach dem prozentualen Anteil der Aufnahme
seines musikalischen Spieles oder sprachlicher wie gesanglicher Darbietung
im Programm des jeweiligen Tonträgers. II. Ein und dieselbe Aufnahme
kann von MamuS im Rahmen der Vertragsbedingungen ganz oder teilweise in
beliebigen Datenträgen verwendet werden, sofern die damit verbundene
Übertragung der Verwertungsrechte nicht ausdrücklich auf eine einzelne
Produktion beschränkt wurde.
III. Der Vertragspartner, insbesondere als Veranstalter oder
ausführender Künstler, erkennt das ausschließliche Recht des Tonmeisters
an, den Datenträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich zu machen (§ 85 UrhG). b) I. Der Vertragspartner
erhält als Honorar pro von MamuS für den Verkauf im Handel vor
Unterzeichnung dieses Vertrages herzustellen geplanten Datenträger einen
einmaligen Vorausbetrag. Letzterer ergibt je nach Anzahl dieser geplanten
Tonträger eine erstmalige Vorauszahlungssumme. II. Werden weniger
Datenträger als bei Unterzeichnung dieses Vertrages geplant hergestellt,
so verringert sich die erstmalige Vorauszahlungssumme nicht. III.
Sollen nach Unterzeichnung dieses Vertrages mehr Tonträger als geplant
hergestellt werden, so erhält der Vertragspartner gemäß der Berechnung der
ersten Vorauszahlungssumme eine der Anzahl aller dieser nachträglich
herzustellen geplanten Tonträger entsprechend weitere, einmalige
Vorrauszahlungssumme. c) Zusätzlich erhält der Vertragspartner
als Honorar pro von MamuS fest im Handel verkauftem Tonträger einen
Verkaufsbetrag. Letzterer ergibt je nach Anzahl dieser verkauften
Tonträger eine einmalige Verkaufszahlungssumme.
2a) Die
Verkaufszahlungssumme und jede weitere Vorauszahlungssumme werden
quartalsmäßig mit dem Vertragspartner verrechnet. Diese Abrechnung umfaßt
die Bekanntgabe der fest im Handel verkauften Exemplare sowie der
prozentualen Beteiligung in der jeweiligen
Tonträgerproduktion. b) I. Der Vertragspartner erhält von MamuS
pro Tonträgerproduktion seiner Mitwirkung eine festgesetzte Anzahl von
Freiexemplaren. Darüber hinaus ist er zum Bezug weiterer Stücke mit einem
Rabattsatz von 30% berechtigt. II. Diese Exemplare dürfen jedoch nicht
weiterverkauft werden. c) Die Abwicklung der Gebühren für GEMA
und GVL werden von MamuS übernommen.
3a) I. Der ausführende
Künstler hat bis zur einvernehmlichen Fertigstellung des
Master-Datenträgers das Recht, der Verwendung der fertiggestellten Tracks
zu widersprechen. II. Sollte MamuS jedoch die Freigabe zum Vertrieb im
Handel für angemessen halten, so ist MamuS berechtigt, die für die erneute
Aufnahme anfallenden Produktionskosten mit der Vorrauszahlungssumme und
gegebenenfalls mit der Verkaufszahlungssumme zu verrechnen. b)
Die Freigabe zur Produktion und zum Vertrieb im Handel ist von den
Vertragsparteien nach Fertigstellung des Master-Datenträgers gesondert
schriftlich zu vereinbaren. c) I. Bei Verweigerung des
Vertragspartners zur seitens von MamuS gebilligten Freigabe erkennt der
Vertragspartner an, daß diesem von MamuS die für die bisherige Produktion
angefallenen Arbeits- und Materialkosten in Rechnung gestellt werden
können. II. Gleiches gilt im Falle der Nichtbilligung zur Freigabe
seitens MamuS. III. Der Vertragspartner erhält in den Fällen I und II
sodann eine Übertragung der Rechte nach § 5 Abs. 3.
§ 8 Verkauf von Ton- und Bildträgern im
Konzert 1a) Werden eine Ton- und Bildträgerproduktion
und ein Konzert vereinbart, so ist der sich pro für den Verkauf an
der Abendkasse dieses Konzertes herzustellen geplanten Tonträger ergebende
Vorausbetrag und Verkaufsbetrag mit in der Gage für die Mitwirkung in
diesem Konzert enthalten. b) Werden an der Abendkasse weniger
dieser Tonträger verkauft, verringert sich die Gage nicht. Die übrigen
Tonträger werden von MamuS beliebig anderweitig für den Verkauf
bestimmt. c) Als Höchstzahl für die an der Abendkasse zu
verkaufenden Datenträger ist die Anzahl der zur Vergabe vorgesehenen
Sitzplätze ausschlaggebend.
2. Sind die an der Abendkasse
verkauften Exemplare einer Tonträgerproduktion ursprünglich zum Verkauf im
Handel bestimmt, so berechnen sich Vorausbetrag und Verkaufsbetrag gemäß
§7 und sind nicht in der Gage enthalten.
§ 9 Weitere Rechte und Pflichten des
Vertragspartners 1. Der Vertragspartner als
Dienstleistender für MamuS a) I. hat die Interessen von MARTENS
- MUSIC - STUDIOS wahrzunehmen, seine Aufträge gewissenhaft zu erfüllen
und ist zur absoluten Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten von
MamuS und dem Kunden sowie zum Stillschweigen über die Höhe seines
Dienstleistungsentgeltes verpflichtet. II. Der Vertragspartner erkennt
an, daß MamuS bei Verstoß gegen die Schweigepflicht vom
Dienstleistungsverhältnis zurücktreten kann und § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3
c) entsprechend gelten. b) Er übergibt MamuS bei Unterzeichnung
des Vertrages unwiderruflich und unbeschränkt das ausschließliche und auf
die im Rahmen der Produktion beteiligten Geschäftspartner übertragbare
Recht, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Feststellungsleistungen
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche vereinbarungsgemäß zu
verwerten. Er verzichtet jedoch auf Rechte wie Rückrufsrecht, Bearbeitung
und Zugang zur Produktion. c) I. Der Vertragspartner als
Dienstleistender für MamuS erklärt sich mit im Zusammenhang einer
Produktion und deren Veröffentlichung von ihm durch MamuS herzustellen
geplanten Lichtbildern bzw. Portraits einverstanden. II. Dem
Vertragspartner hierbei entstehende Kosten müssen von MamuS nicht
erstattet werden. III. Ein Verkauf der Portraits seitens MamuS außer im
Rahmen des Produktionsangebotes ist nicht zulässig, eine weitere,
vertragsfremde Verwertung seitens des Vertragspartners gesondert
vertraglich zu vereinbaren. d) Der Vertragspartner hat ferner
den Anspruch auf Ausgleich, wenn im Fall des § 6 ein Engagement
umstandsbedingt seitens MamuS abgesagt wird, außer im Falle höherer Gewalt
auch, wenn MamuS selbst den Umstand nicht zu vertreten hat. Der Anspruch
beschränkt sich dabei unabhängig etwaiger bereits erbrachter
Teilleistung I. im gegenseitigen Einvernehmen auf die Erfüllung des
Vertrages zu anderem Zeitpunkt, II. oder auf eine von MamuS an den
Vertragspartner zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der
ursprünglich vereinbarten Gage unter Erlöschung aller weiteren
vertraglichen Vereinbarungen.
2a) Der Vertragspartner als
Kunde von MamuS hat den Anspruch auf Ausgleich, wenn in den Fällen der §§
4 und 5 ein Auftrag umstandsbedingt seitens MamuS abgesagt wird, außer im
Falle höherer Gewalt auch, wenn MamuS selbst den Umstand nicht zu
vertreten hat. Der Anspruch beschränkt sich hierbei I. auf die
Erfüllung des Vertrages zu anderem Zeitpunkt, sofern der konkrete Sinn und
Zweck des Auftrages hierdurch nicht in Frage gestellt ist, II. auf die
Zurverfügungstellung einer der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden
Dienstleistung durch einen beliebigen Zweitanbieter im Rahmen des
gegenständlichen Vertrages, die vertragliche Abwicklung erfolgt sodann
zwischen MamuS und dem Zweitanbieter, III. oder anderenfalls auf eine
an den Vertragspartner zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des
ursprünglich im Kostenvoranschlag festgestellten
Brutto-Endpreises. b) I. Der Ausgleich kann nach gegenseitiger
Absprache dem Umfang des entsprechenden Dienstleistungsvertrages zufolge
die kostenfreie Vermittlung einer der vertraglichen Vereinbarung
entsprechenden Dienstleistung eines anderen Anbieters mit einvernehmlichem
Rücktritt vom gegenständlichen Dienstleistungsvertrag sein. II. Die
vertragliche Abwicklung erfolgt sodann direkt zwischen dem ursprünglichen
Vertragspartner von MamuS und dem Zweitanbieter. III. Für dem
Vertragspartner hierdurch entstehende Mehrkosten haftet MamuS bis zu einer
Grenze von 30 % des ursprünglich im Kostenvoranschlag festgestellten
Brutto-Endpreises. c) Der Vertragspartner erkennt an, daß
jegliche Haftung, die über die vertraglich vereinbarte hinausgeht,
insbesondere Schadensersatz aus Verdienst- oder Einnahmenausfall nebst
Unkostenerstattung, ausgeschlossen ist. d) Entsteht dem
Vertragspartner bei der Benutzung von Räumlichkeiten oder
Musikinstrumenten durch MamuS mit dessen Mitarbeitern ein Schaden, so wird
dieser von MamuS erstattet.
3a) Mit Unterzeichnung dieses
Dienstleistungsvertrages erkennt der Vertragspartner die
Geschäftsbedingungen und die angebotenen Vergütungen an. b) Der
Vertragspartner ist damit einverstanden, daß seine personenbezogenen Daten
im Rahmen des Vertrages EDV-mäßig erfaßt werden. c) Der
Ausschluß von weiteren Vertragspartnern zur Zusammenarbeit im Rahmen der
vertraglichen Vereinbarung ist nicht möglich. d) Änderungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. e) Im Falle höherer
Gewalt erlischt für MamuS jede Verpflichtung - Erfüllung von Aufträgen
sowie Schadensersatzansprüche an MamuS jeglicher Art sind sodann
ausgeschlossen. f) Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Dienstleistungsvertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen
gleichwohl gültig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzten, die der unwirksamen
wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. g) Der
Gerichtsstand ist Fürth/Bayern.
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